Whitelist befreit von der Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen
Ab dem 1.7.2020 ist die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen einzuhalten.
Sicherlich haben Sie sich als Steuerberater (= Intermediär) schon damit beschäftigt, denn ein Verstoß ist bußgeldbewehrt und eine Angabe in den Steuererklärungen notwendig. Eine so genannte Whitelist der Finanzverwaltung befreit Sie für bestimmte Sachverhalte von der Anmeldepflicht. Die Liste finden Sie hier:
- Güterstandsklauseln unter Nutzung von § 5 ErbStG
- Änderung des Gesellschaftsvertrags, um die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 ErbStG zu erfüllen
- Abschluss von Poolverträgen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zur Herbeiführung einer Begünstigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- Schenkung unter Ausnutzung der Freibeträge
- Hinausschieben einer Veräußerung im Hinblick auf den Ablauf der Veräußerungsfrist nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG
- Abschluss von Basisrentenverträgen und Altersvorsorgeverträgen, die nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert sind,
- Abschluss von Verträgen, bei denen die geleisteten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 3a EStG anerkannt werden können und
- Vorgänge, die dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) unterfallen.
Autor: Gottfried Jestädt