Wiederkehrende Barleistungen als dauernde Lasten

Als Sonderausgaben sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des JStG 2008 vom 20.12.2007 EStG a.F. , BGBl I 2007, 3150). Die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, § 52 Abs. 18 Satz 2 EStG. Dauernde Lasten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG a.F. in vollem Umfang abziehbar.

Leibrenten können nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG a.F. nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG aufgeführten Tabelle ergibt.

Das Finanzamt berücksichtigte in einem aktuell entschiedenen Fall, dass nur einen Teilbetrag der Zahlungen als Sonderausgaben abziehbar sei.

Das FG der ersten Instanz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.07.2020 – 3 K 1959/18) sowie der BFH urteilten dagegen, dass die wiederkehrenden Barleistungen als dauernde Last in vollem Umfang abziehbar sind. Sie urteilten:

  • Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind.
  • Eine Abänderbarkeit der Leistungen kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein.
  • Es reiche, so der BFH, aus, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat.

Somit ist ein Vollabzug der Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last gegeben, wenn die persönliche Pflege im Umfang der alten Pflegestufe 1 oder des neuen Pflegegrades 2 übernommen wird (Durchführungsweg 1). Hat der Übernehmer stattdessen die zusätzlichen Kosten für die häusliche Pflege in entsprechendem Mindestumfang (Durchführungsweg 2) oder die im Rahmen einer externen Pflege des Übergebers entstehenden Kosten in vergleichbarer Höhe (Durchführungsweg 3) zu zahlen, liegt ebenfalls eine dauernde Last und damit der Vollabzug aller vereinbarten und entrichteten Versorgungsleistungen vor.

Haben die Vertragsparteien dagegen im Versorgungsvertrag den vollständigen Ausschluss einer Anpassung der persönlichen oder finanziellen Versorgungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit vereinbart, liegt „nur“ eine Leibrente vor, die mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. bb EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen ist.

BFH, Urteil v. 16.06.2021 – X R 31/20

Autor: Prof. Alexander Kratzsch