Zur finanziellen Eingliederung bei körperschaftsteuerlicher Organschaft

Die finanzielle Eingliederung setzt bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach einem Urteil des FG Düsseldorf v. 24.11.2020 voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt.

Sachverhalt

Die M-GmbH war mit rd. 80 % an der T-GmbH beteiligt. Aufgrund der Satzung der T-GmbH war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen. Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft.

Entscheidung des FG

Das FG Düsseldorf bestätigte in seinem Urteil v. 24.11.2020 – 6 K 3291/19 F die Auffassung des Finanzamtes:
Danach sei die Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen muss, auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen. Im Streitfall habe die „Organträgerin“ ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der „Organgesellschaft“ geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt hat.

Hinweis:

Gegen das Urteil ist eine Revision beim BFH anhängig (Az. des BFH: I R 50/20).

Autor: Tino Srebne