Mit Beschluss vom 30.04.2025, XI B 33/24 wies der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde ab, weil die Zurechnung von sexuellen Dienstleistungen in einem Bordell bereits hinlänglich geklärt ist.
Die erbrachten Dienstleistungen wurden umsatzsteuerlich der Inhaberin des „Nightclubs und Hotels“ (Bordell) zugerechnet und nicht den (selbständig oder unselbständig) tätigen Prostituierten. Denn es kommt nicht auf die tatsächliche Tätigkeit an, vielmehr gilt:
„Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.“
Damit bekommt Westernhagens Text „Sie schaffte täglich zehn Freier!“ eine ganz andere Bedeutung.
Angelehnt an das Clinton-Zitat „It’s the economy, stupid“ lässt sich hier festhalten „Es sind die Leistungsbeziehungen, Dummkopf“. Ein wenig überraschendes Ergebnis.
Autor: Thore Guse
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