Der BFH fordert für das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG bei Satzungen mit genereller qualifizierter Mehrheit, dass der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen muss

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Sachverhalt

Streitig war, ob eine finanzielle Eingliederung und damit eine Organschaft i. S. d. § 14 KStG vorlag.

Die OTräg-GmbH war in den Streitjahren zu 79,8 % an der OrG-GmbH beteiligt. Die übrigen Anteile hielten zu 10,2 % C und zu 10,0 % D. Der Gesellschaftsvertrag der OrG-GmbH enthielt unter anderem die Regelungen, dass Beschlüsse der Gesellschaft einer Mehrheit von 91 % aller in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen bedürfen.

Der BFH entschied hierzu, dass für die finanzielle Eingliederung auf die „Mehrheit der Stimmrechte“ abzustellen ist. Da es insofern auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen ankommt, reicht grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmrechte aus.  Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine (höhere) qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger aber zumindest in denjenigen Fällen, in denen die qualifizierte Mehrheit – so wie hier – generell erforderlich ist, nicht nur über eine einfache Mehrheit, sondern über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zu erfüllen.

Ergebnis

Der BFH lehnte hier die finanzielle Eingliederung ab.

Hinweis

Der BFH wies darauf hin, dass dahingestellt bleiben kann, ob und in welchen Konstellationen für die finanzielle Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG auch dann die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte erforderlich ist, wenn diese nur für einen Teil der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung geregelt ist, da die Satzung im Urteilsfall für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vorsah. 

Fundstelle: BFH-Urteil vom 09.08.2023, I R 50/20

Autor: Tino Srebne

Foto: Thor Deichmann auf Pixabay