Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

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Sachverhalt

Die Klägerin bot Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und Vermittler an. Zu diesem Zweck schloss sie Verträge mit den Eigentümern der jeweiligen Immobilen ab, in welchen das jeweilige Ferienobjekt/die Ferienobjekte, die Saisonzeiten, in denen das Objekt angeboten werden sollte, das an den Eigentümer pro Haus/Wohnung und Tag oder Woche zu zahlende Entgelt, der Zahlungstermin (zum Monatsende), die an den Eigentümer zu zahlende Entschädigung für Annullationen von Buchungen und die Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eine Eigenbelegung vornehmen durfte. Die Verträge enthielten ebenfalls Angaben zur Höhe der vor Ort zu zahlenden Kaution und dazu, ob Bettwäsche, Handtücher und eine Endreinigung gebucht werden konnten. Der Eigentümer des Ferienobjekts erhielt das mit der Klägerin vereinbarte Entgelt nur bei erfolgreicher Weiterüberlassung an Kunden. Die Einrichtung, Ausstattung und Reinigung des Ferienobjekts, ggf. Reparaturen sowie die Schlüsselübergabe, die Entgegennahme der vereinbarten Kaution sowie ggf. die Abrechnung von Nebenkosten verblieben nach den geschilderten und im Wesentlichen gleichlautenden Vereinbarungen im Verantwortungsbereich des Eigentümers. Mit seinen Kunden schloss die Klägerin in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in welchem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) enthalten war.

Das FA ging davon aus, dass es sich bei den an die Eigentümer der Ferienobjekte gezahlten Entgelten um nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnende Miet- und Pachtzinsen handele.

Entscheidung des FG

Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe dort genannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).

Im Streitfall hätten nicht etwa entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge vorgelegen: Die Klägerin habe eine große Zahl von Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internetplattform und über Vermittler wie Reisebüros angeboten. Das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterkünften in einem Katalog spreche aus Sicht eines Kunden bereits dafür, dass der Reiseunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung übernehme, hierfür selbst einstehen wolle und eine eigene Vertrauenswerbung entfalte. Zudem habe die Klägerin die Ferienobjekte den Reisenden nicht in fremdem, sondern im eigenen Namen angeboten. Es hätten sich zudem weder in den Katalogen noch in den Buchungsbestätigungen Hinweise auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts gefunden. Überdies habe die Klägerin. gegenüber den Eigentümern keine Ansprüche auf Vermittlungsprovision gehabt. Vielmehr habe sie den Eigentümern Entgelte geschuldet, die im Fall der Überlassung an Reisende pro Haus/Wohnung und Tag oder Woche zu zahlen waren.

Erläuterungen

Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen i. S. des bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 535 ff., 581 ff. BGB). Ist ein Vertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietvertrag, wird er steuerlich als solcher gewürdigt, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen enthält, die dem Vertragstyp „Miete“ nicht entsprechen. Bei einem entsprechenden Mietvertrag ist dann das gesamte Entgelt der hinzuzurechnen. Die Leistung ist also nicht aufzuteilen. Die Hauptleistungspflichten aus den Verträgen zwischen den Ferienimmobilieneigentümern und der Klägerin im Besprechungsfall waren im Kern mietvertragsrechtlicher Natur. Wenn – wie hier – die Hauptleistungspflicht der Eigentümer ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die des Vertragspartners in der Zahlung von Mietzinsen besteht, liegt ein Mietverhältnis vor.

Fundstelle: BFH-Beschluss vom 17.08.2023, III R 59/20

Autor: Alexander Kratzsch

Foto: Sebastian Staines via Unsplash