Keine Steuerschuld nach § 14c UStG bei Leistung an Endverbraucher

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Gute Nachrichten vom BMF:

Bei Rechnungen mit überhöhtem Steuerausweis über Leistungen eines Unternehmers an einen Endverbraucher liegt in allen offenen Fällen nun kein unrichtiger Steuerausweis gem. § 14c Abs. 1 UStG mehr vor. Mit Schreiben vom 27.02.2024 verabschiedet sich das BMF von seiner bisherigen Auffassung und übernimmt die Aussagen des EuGH lt. Urteil vom 08.12.2022, C-378/21.

Bei einer tatsächlich erbrachten Leistung, die von einem Endverbraucher empfangen wird, kann auch bei einem tatsächlich überhöhten Steuerausweis (z.B. 19% statt 7%, 19%/7% statt steuerfrei oder Steuerausweis, obwohl § 13b Abs. 5 UStG) in einer ansonsten formal ordnungsgemäßen Rechnung keine Steuer gem. § 14c UStG geschuldet werden!

Endverbraucher in diesem Sinne sind

  • Nichtunternehmer oder
  • Unternehmer, die die Leistung nicht für ihr Unternehmen beziehen.

Keine Endverbraucher sind allerdings

  • Unternehmer mit Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
  • Kleinunternehmer und
  • durchschnittssatzbesteuernde Land- und Forstwirte i.S.v. § 24 UStG.

Bei Rechnungen an diesen Empfängerkreis bleibt die Rechtslage daher unverändert.

Das BMF-Schreiben führt wie so häufig zwar zu einer Erleichterung in vielen, aber nicht in allen Fällen. So wendet das BMF z.B. den unberechtigten Steuerausweis gem. § 14c Abs. 2 UStG weiterhin unverändert an – bis auf den Fall einer tatsächlichen Leistung eines Kleinunternehmers an einen Endverbraucher. Damit bleibt es z.B. bei Steuerausweis in Fällen des § 25 oder § 25a UStG auch dann bei der Anwendung der Vorschrift, wenn die Rechnung an einen Endverbraucher gerichtet ist.

Für die praktische Umsetzung sind folgende Punkte wichtig:

  • für das Vorliegen des § 14c Abs. 1 oder 2 UStG liegt die Nachweispflicht beim FA,
  • die Tatsache, dass die Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt wurde, ist hingegen nur „durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen“.

Nimmt man an dieser Stelle das BMF beim Wort, liegt beim Unternehmer keine Nachweispflicht vor, sondern es reicht vielmehr eine Glaubhaftmachung oder Plausibilität. Die Unterscheidung ist grundsätzlich wohl jedem Praktiker bekannt: Nachweis erfordert einen Beleg, Glaubhaftmachung/Plausibilität nur eine schlüssige Erklärung. Insoweit ist das BMF-Schreiben erfreulich unternehmerfreundlich.

Die Retourkutsche folgt aber auf dem Fuße:

„Soweit nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob die Rechnungsempfänger als Unternehmer oder als Endverbraucher gehandelt haben, sind die Grundsätze des EuGH-Urteils … nicht anzuwenden. Insbesondere kann in diesen Fällen weder eine Schätzung des Anteils der betroffenen Umsätze oder der an Endverbraucher ausgestellten Rechnungen noch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen.“

Sofern also eine Glaubhaftmachung nicht in jedem Einzelfall möglich ist, soll eine pauschale Schätzung nicht möglich sein.

Allerdings ist zu berücksichtigen ob nach Art der Leistung ein Bezug für den privaten Bereich wahrscheinlich ist. Dazu verweist das BMF auf den Leistungskatalog in Abschn. 3a.2 Abs. 11a UStAE.

Das Schreiben eine deutliche Verbesserung der Rechtslage dar, auch wenn die einfache Möglichkeit der Schätzung des Anteils der Endverbraucher an den Leistungsempfängern ausgeschlossen wurde. Allerdings ist die weitere Rechtsprechung des BFH abzuwarten, die ggf. erneut neue Erkenntnisse liefern wird.

Fundstelle: BMF-Schreiben vom 27.02.2024

Autor: Thore Guse

Foto: Malte Helmhold via Unsplash